Das Entschied das Landgericht (LG) Koblenz (Beschluss vom 27.05.2021, 6 S 238/20) im Fall eines Karnevalsvereins. Er hatte von der Gemeinde das Bürgerhaus für eine Sessionseröffnungsfeier angemietet. Im Mietvertrag übernahm der Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Gemeinde von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei. Bei der Sessionseröffnungsfeier wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung und stellte diesen Einsatz der Gemeinde in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden. Die Gemeinde verklagte den Verein auf Ersatz der Kosten und bekam vor dem LG Recht.
Die Kosten, die durch die Auslösung des Notrufs entstanden, waren zwar nicht vom Wortlaut der Haftungsklausel im Vertrag umfasst. Die Klausel musste nach Auffassung des LG aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergänzend so ausgelegt werden.
Die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs – so das LG – lag allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters, weil nur er Einfluss darauf hatte, wer Zutritt zu seiner Veranstaltung bekam. Der Verein musste bei einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen.
Hinweis: Der Fall zeigt, dass Vereine, die mit dem Vermieter eine bei solchen Verträgen übliche Haftungsübernahme vereinbaren, auch auf nicht unmittelbar naheliegende Schadenfälle achten müssen.
Quelle: Vereinsknowhow